Erbschaftsteuer: Hauserben sollen entlastet werden
Aus einem internen Papier der von den Koalitionspartnern eingesetzten Arbeitsgruppe geht hervor, dass Immobilien zwar mit dem Verkehrswert angesetzt werden sollen, was zu erheblich höheren Werten führt als die bisherige Regelung und die Bemessungsgrundlage für die Erb-/SchenkSt erhöht. Härtefälle sollen durch eine Steuerstundung vermieden werden. Diese erlaubt es Erben (v. a. entfernte Verwandte), die Steuerschuld innerhalb von zehn Jahren zu begleichen. Die Stundung erfolgt zinslos. Davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn der Neubesitzer die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf des Objekts begleichen kann. Die Stundung soll nur auf Antrag erfolgen. Bei einem verschenkten Haus soll die Zahlungspflicht sofort bestehen – obwohl die Abgaben gleich hoch wie im Erbfall sind. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass es Familien zu Lebzeiten selbst in der Hand haben, wann sie wie viel schenken. Die Erben sollen auch bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist entlastet werden: Da der Erbe die stillen Reserven bereits mit einer höheren Erbschaftsteuer bezahlt, darf er die Spekulationssteuer rückwirkend als Nachlassverbindlichkeit absetzen. Das soll gelten, wenn der Verkauf der Immobilie innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall erfolgt.