FG Hamburg: Haftung im grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkarussell
Das FG Hamburg hat im Beschluss vom 24.4.2012 – 2 V 233/11 – entschieden: Wer die organisierte Steuerhinterziehung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkarussels als Geschäftsführer eines am Ende der deutschen Rechnungskette stehenden Unternehmens maßgeblich lenkt, haftet gemäß § 71 AO i.V. m. § 25 Abs. 2, § 27 StGB für die nach § 14c Abs. 2 UStG bestehende Umsatzsteuerschuld des in der Rechnungskette davor liegenden Unternehmens. Der Beschluss ist rechtskräftig.
(Quelle: PM FG Hamburg vom 30.6.2012)
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-1762-3 unter www.betriebs-berater.de