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Steuerrecht
15.08.2012
Steuerrecht
FG Köln: Haftung für Steuerschulden im Fall einer sog. „Firmenbestattung"

Das FG Köln hat im Urteil vom 17.3.2011 - 13 K 4010/06 - entschieden: Eine Haftung nach den §§ 69, 34 AO kommt nur in Betracht, wenn zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Zusammenhang besteht. Zur Begründung der Kausalität bedarf es der Feststellung, dass die Kapitalgesellschaft überhaupt in der Lage gewesen wäre, die bei pflichtgemäßer Erfüllung der steuerlichen Pflichten früher fällig gewesenen Steuern zu bezahlen. Reichen die vom Haftungsschuldner verwalteten Mittel nicht zur vollständigen Begleichung der Abgabenforderungen aus, haftet er nur in dem Umfang, in dem er andere Gläubiger gegenüber dem Fiskus bevorzugt befriedigt hat.

Für den Nachweis dieser haftungsbegründenden Tatsache (Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel) trägt das FA die objektive Feststellungslast. Aus den §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 AO und 76 Abs. 1 S. 2 FGO ergibt sich allerdings eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten zur Aufklärung des wahren Sachverhalts. Dem in Anspruch genommenen gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft obliegt es dabei, die in seinen Wissensbereich fallenden Angaben zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das FA der Besteuerung die Annahme zu- grundelegen, dieser habe im Haftungszeitraum gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen und damit grob fahrlässig gehandelt. Die Haftungssumme ist in einem solchen Fall zu schätzen. Bei dieser Schätzung kann der Grundsatz der anteiligen Tilgung in der Regel außer Acht gelassen und davon ausgegangen werden, dass der Haftungsschuldner im fraglichen Zeitraum über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügt hat. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im Falle einer zeitlich schnell nachfolgenden Insolvenz stellt eine 100 %-ige Tilgungsquote eher die Ausnahme dar. Eine sachgerechte Schätzung erfordert daher die Berücksichtigung eines angemessenen Abschlags. Die zu reduzierende Quote muss bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nochmals gemindert werden, wenn der Steuerschuldner im Haftungszeitraum Zahlungen auf die bestehenden Steuerschulden erbracht hat (Nachinstanz: BFH VII R 12/12).

(Quelle: Mitteilung FG Köln vom 15.8.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2081-2 unter www.betriebs-berater.de

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