OVG NRW: Haftung des gesetzlichen Vertreters für Tilgung weiterer Steuerschulden bei (drohender) Insolvenz
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.11.2019 - 14 B 1443/19 - entschieden: Auch in dem Zeitpunkt, in dem wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die Geldspielgerätesteuer schuldende GmbH ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit hätte gestellt werden können (§ 18 InsO), hat der gesetzliche Vertreter der GmbH die nötige Vorsorge zu treffen, dass durch den Weiterbetrieb der Geldspielgeräte erkennbar entstehende weitere Steuerschulden im Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden können. Das kann auch durch einen Insolvenzantrag geschehen, der bewirkt, dass die nach Insolvenzeröffnung insoweit anfallenden Steuerschulden Masseverbindlichkeiten sind.