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Steuerrecht
20.08.2014
Steuerrecht
BFH: Haftung des abberufenen Geschäftsführers für Steuerschulden – Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers; Firmenbestattung

Der BFH hat mit Urteil vom 20.5.2014 – VII R 12/12 – entschieden:
Als Haftungsschuldner i. S. der §§ 69, 34 AO kommt grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann der Fall sein, wenn der gesetzliche Vertreter ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war. Eine Haftung des Geschäftsführers für nach seiner Abberufung entstandene Steuerschulden kann in Betracht kommen, wenn die Abberufung im Rahmen einer sog. Firmenbestattung erfolgte, und deshalb sittenwidrig und nichtig ist.

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