FG Hamburg: Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben
Das FG Hamburg hat im Beschluss vom 26.10.2010 – 3 V 85/10 – entschieden: Bei kollusiver Vortäuschung von Zwischenhändlern haftet der (faktische) Geschäftsführer für Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen mit Scheinsitzangaben und für Steuerbefreiungen innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2011-1686-2 unter www.betriebs-berater.de