FG Köln: Haftung des Geschäftsführers bei Schwarzlohnzahlungen
Für die Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH bedarf es im Regelfall nicht nur dann keiner besonderen Begründung des Entschließungsermessens mehr („Vorprägung des Ermessens“), wenn die Inhaftungnahme des Geschäftsführers wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung erfolgt, sondern auch, wenn sie wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Lohnsteueranmeldungs- und -abführungsgebot des § 41a Abs. 1EStG geschieht.Denndiese gesetzlicheVerpflichtung wird bei Schwarzlohnzahlungen des Geschäftsführers einerGmbHstets gleichfalls vorsätzlichverletzt.
FG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 15 K 66/12
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