BFH: Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Der BFH hat mit Urteil vom 31.5.2017 – I R 54/15 - wie folgt entschieden: Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.