FG Düsseldorf: Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz
Das FG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 23.4.2013 - 10 K 822/12 E, dass Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen können, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kläger, ein Betriebsprüfer beim FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung machte für die VZ 2009 und 2010 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Am dem Ende 2008 verlegten Standort hielt die Behörde Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen vor. Das FG kam nach Prüfung der einzelnen Arbeitsschritte zu dem Schluss, dem Kläger habe tatsächlich nicht für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Es sei z. B. auch überhaupt nicht möglich gewesen, die zur Vor- und Nachbereitung einer Prüfung benötigten Akten während der mehr als einen Tag dauernden Arbeitsphasen im Dienstzimmer ordnungsgemäß dauerhaft aufzubewahren. Ein Steuerpflichtiger sei auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten müsse. Der Pressesprecher des Gerichts, Dr. Nils Trossen, erklärte, die Entscheidung habe für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen von modernen Office-Konzepten über keine fixen Arbeitsplätze verfügen und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen; es komme nicht darauf an, dass der Arbeitgeber bescheinige, dass der Arbeitnehmer auch bei Beantragung eines festen Arbeitsplatzes einen solchen z.B. aus Platzgründen oder anderen betriebsorganisatorischen Gründen nicht erhalten kann.
(Quelle: PM FG Düssseldorf vom 4.6.2013)