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Steuerrecht
26.07.2010
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Häusliches Arbeitszimmer eines Großbetriebsprüfers

Das FG Niedersachsen hat im Urteil vom 1.10.2009 – 1 K 11449/05 – entschieden: Das häusliche Arbeitszimmer eines Großbetriebsprüfers ist regelmäßig nicht der qualitative Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung. Der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betriebsprüfers – auch eines Großbetriebsprüfers – liegt aber in den zu prüfenden Betrieben. Denn nach § 200 Abs. 2 AO muss die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Steuerpflichtigen stattfinden. Das Arbeitszimmer dient, wie auch die Rahmendienstvereinbarung für den mobilen Arbeitsplatz vom21.12.2001 unter Nr. 7 eindeutig zum Ausdruck bringt, lediglich der Erledigung aller vor- und nachbereitenden Arbeiten einer Außenprüfung. Die Durchführung einer Außenprüfung am mobilen Arbeitsplatz ist danach ausdrücklich verboten.
Auch ein beschränkter Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz EStG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für den Abzug wäre, dass dem Kläger entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeiten des Klägers betrug. Keine der Alternativen ist erfüllt.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1822-1

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