FG Münster: Gutschriften auf Zeitwertkonto bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Lohnzufluss
Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.3.2013 -12 K 3812/ 10 E - wie folgt entschieden: Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie erst dann über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen können. Dies gilt auch für die Geschäftsführer. Sie haben es zwar aufgrund ihrer Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen über das Arbeitszeitmodell führt gerade dazu, dass die Fälligkeit hinausgeschoben wird. Die Revision wurde zugelassen.