FG Münster: Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Eintritt der Bestandskraft
Das FG Münster hat mit Urteil vom 22.3.2013 - 4 K3386/12 E - wie folgt entschieden: Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG geändert werden, soweit das FA die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat.
Die umstrittene Frage, ob der Antrag auf Durchführung der Günstigerprüfung noch bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung oder lediglich bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden könne, ließ das Gericht allerdings offen.
(Quelle: PM FG Münster vom 15.4.2013)
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