BFH: Grundstücksvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig
Der BFH hat mit Urteil vom 19.3.2009 – IV R 78/ 06 – entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf neun Fremdgrundstücken ausgeübt wird – selbst wenn auf die vermieteten Filialräume weniger als 10% der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung werde ein gewerbliches Vermietungsunternehmen (sog. Besitzunternehmen) begründet, wenn der Vermieter die das Grundstück nutzende GmbH (sog. Betriebsgesellschaft) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Für letzteres Merkmal reiche es aus, dass das Gesellschaftergrundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Dabei könne – abweichend von der früheren Sicht des BFH – nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Vielmehr spreche für die Wesentlichkeit des Gesellschaftergrundstücks, dass es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH (Filialunternehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene Filiale mit der Erwartung verbunden gewesen sei, einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen. Insbesondere bei sich ändernden Nutzflächenverhältnissen oder bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens vermeide dies einen nur schwer kalkulierbaren Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen und begegne damit der Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbetriebs (Besitzunternehmen) im Rahmen einer Betriebsaufgabe.
Volltextder Urteile: // BB-ONLINE BBL2009-1267-2