BFH: Grundstückstausch als Anschaffung
Der BFH hat im Urteil vom 13.4.2010 – IX R 36/09 – entschieden: Überträgt der Eigentümer bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhält er dafür gegenüber der erwerbenden Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechendes, parzelliertes und beplantes Grundstück, so schafft er dieses imWege des Tausches i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Daraus ergibt sich u. a. das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut. Ob Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut („aliud“) vorliegt, richtet sich nach einemwertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Ein entgeltlicher Erwerb ist auch im Wege des Tausches möglich. Demgegenüber handelt es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang, wenn kraft Hoheitsakts Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird (z. B. durch Enteignung). Denn ein Anschaffungsgeschäft verlangt, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1821-2