BFH: Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen
Der BFH hat mit Urteil vom 5.9.2013 - XI R 4/10 - wie folgt entschieden: Der Betreiber einer Spielhalle kann Vorsteuerbeträge, die weder seinen steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten noch seinen steuerpflichtigen Umsätzen mit Unterhaltungsspielgeräten direkt und unmittelbar zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach den Flächen aufteilen, auf denen einerseits die Geldspielgeräte und andererseits die Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind (sog. Flächenschlüssel).
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2773-6 unter www.betriebs-berater.de