BFH: Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung
Der BFH hat mit Urteil vom 4.6.2014 - I R 21/13 - wie folgt entschieden: Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit.