FG Hamburg: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 3.7.2018 – 3 K 198/17 - entschieden:
1. Ist in einem Grunderwerbsteuerbescheid ein Erwerbsvorgang bezeichnet, der nicht ausreicht, um eine Steuerpflicht zu begründen, ist der Bescheid rechtswidrig, ohne dass die Behörde den – unzutreffenden – Erwerbsvorgang durch einen anderen - zutreffenden - ersetzen könnte. Ein dennoch ergangener „Änderungsbescheid“, in dem der Erwerbsvorgang nunmehr zutreffend bezeichnet ist, kann aber, auch durch das FG, gemäß § 128 Abs. 1 AO in einen Erstbescheid umgedeutet werden.
2. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung des Gesellschafters, auf den ein Gesellschaftsgrundstück übergeht, bereits nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar war, auch wenn dieser Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit war.
3. Schenken Eltern ihren Kindern Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Auflage, die Grundstücke auf zwei KGs zu übertragen, an denen die Kinder jeweils allein beteiligt sind, können die Übertragungen auf diese KGs aufgrund interpolierender Anwendung von § 3 Nr. 2 S. 1, § 3 Nr. 6 S. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 S. 1 GrEStG insgesamt und nicht nur in Höhe der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
→ Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: II R 30/18).