FG Köln: Grunderwerbsteuer – Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum
Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.10.2017 – 5 K 2297/16 - entschieden:
1. Eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung erfordert nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung, die zum Verwaltungsvermögen zählt.
2. Die Instandhaltungsrückstellung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, bei der es sich nicht um eine Rückstellung im bilanztechnischen Sinne handelt, ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die im Wesentlichen durch Beiträge der Wohnungseigentümer angesammelt wird, der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dient und die im Wesentlichen durch Beiträge der Wohnungseigentümer angesammelt wird, bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Ein für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typischer Rechtsträgerwechsel findet bezüglich der Instandhaltungsrückstellung nicht statt.
3. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerb durch Meistgebot oder – wie vorliegend – durch Kaufvertrag erfolgt. Auch bei einem Verkauf geht das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nicht auf den Erwerber über.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.