FG Düsseldorf: Grunderwerbsteuer – Keine Berücksichtigung von zur Abholzung und Verkauf bestimmten Waldflächen
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.5.2019 – 7 K 3217/18 GE - entschieden: Zur Abholzung und Verkauf bestimmte Waldflächen werden bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht berücksichtigt.
(Leitsatz der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.