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Steuerrecht
20.03.2013
Steuerrecht
FG Köln: Grunderwerbsteuer – Bebauungskonzept führt nicht zur Grunderwerbsteuer auf Baukosten (Leitsätze der Red.)

Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Die durch die Annahme eines solchen einheitlichen Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag liegt auch dann vor, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, sofern die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken. Eines schriftlichen Vertrages zwischen den auf der Veräußererseite verbundenen bzw. auftretenden Personen bedarf es nicht. Vielmehr genügt ein tatsächliches einvernehmliches Zusammenwirken, das bereits dann gegeben ist, wenn der im Übrigen passive Grundstücksverkäufer dem Bauunternehmer das Grundstück „an die Hand gibt“. Der bloße Hinweis auf eine Kaufgelegenheit oder die Empfehlung einer Baufirma reicht hingegen nicht aus. Ein Zusammenwirken zwischen Grundstücksveräußerer und Baufirma kann auch dann gegeben sein, wenn der Veräußerer nicht unmittelbar auftritt, sondern sich durch einen von ihm beauftragten Makler in das Bebauungskonzept einbinden lässt. Das abgestimmte Verhalten mehrerer Personen muss für den Erwerber objektiv erkennbar sein. Unerheblich ist, ob die annähernd zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist. Denn hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob der Abschluss des Grundstückskaufvertrages an die Beauftragung eines bestimmten Unternehmers gekoppelt ist, macht es keinen Unterschied, ob der Erwerber das einheitliche Angebot der Veräußererseite unverändert übernimmt oder ob er der Veräußererseite konkrete Vorgaben macht, die dann zur Grundlage für das einheitliche, vom Erwerber akzeptierte Angebot über den Erwerb von Grundstück und Gebäude werden.
Der Senat hat die Revisionzugelassen, da dem BFH Gelegenheit gegeben werden soll, die Frage zu prüfen, ob die vomVeräußerer bzw. dessen Makler erlaubte Bewerbung eines durch eine Baufirma entwickelten Bebauungskonzepts zur Annahme eines einheitlichenVertragswerks ausreicht.

FG Köln, Urteil vom 25.9.2012 – 5 K 757/12

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-726-2 unter www.betriebs-berater.de

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