BFH: Grobes Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen
Der BFH hat mit Urteil vom 18.3.2014 – X R 8/11 – entschieden:
Lässt der Steuerpflichtige im Erklärungsformular des Elsterprogramms die ausdrücklich gestellte Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufständischen Versorgungseinrichtungen unbeantwortet, so trifft ihn grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dem steht nicht entgegen, dass das Elsterprogramm keinen vollständigen Ausdruck des Steuererklärungsformulars liefert, sondern letztlich nur die Werte und Kennziffern aufführt, zu denen der Steuerpflichtige Eintragungen vorgenommen hat. Der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Es gibt hier kein Sonderrecht.