BMF: Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager
BMF, Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001
Der BFH hat mit Urteil vom20.10.2016 – V R 31/15 – entschieden, dass Lieferungen aus dem Übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferungen i. S. v.§ 3Abs. 6S. 1UStGzubeurteilensind,wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG.
Mit seinem Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/16 – hat der BFH die vorgenannte Rechtsprechung bestätigt, wenngleich sich im entschiedenen Fall der Ort der streitigen Lieferungen am Ort des Konsignationslagers im Inland befand, weil bei Versendung der Waren aus dem Übrigen Gemeinschaftsgebiet der inländische Abnehmer noch nicht feststand. Die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager stellt bei diesem Sachverhalt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer dar, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG bewirkt. Daneben erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird. Der im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige liefernde Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. Das BMF hat Abschn. 1a.2 Abs. 6 und Abschn. 3.12 UStAE entsprechend geändert.
(Quelle: PM EU-Kommission vom 28.9.2017)
-> Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Call-Off Stocks ist in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Dies führt ggf. zu erheblichem Verwaltungsaufwand im Inland: Der ausländische Unternehmer muss die Bestückung des Lagers als innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangs- und Bestimmungsland und bei Entnahme der Ware durch den Kunden als steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsland anmelden und die Steuer von seinem Vertragspartner für die Inlandslieferung einsammeln. Daher muss sich der Steuerausländer bislang für umsatzsteuerliche Zwecke im jeweiligen Bestimmungsland erfassen lassen (s. auch Liebchen/Kaiser, BB 2017, 224).
Nach der von der EU geplanten Mehrwertsteuerreform (vgl. BB 2017, 2393) sollen innerhalb der EU in einem „Übergangssystem“ Lieferungen über ein inländisches Konsignationslager an einen Unternehmer, der „zertifizierter Steuerpflichtiger“ ist, im Inland keine Erklärungspflichten mehr auslösen, wenn die beteiligten Unternehmer bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllen (Art. 17a (neu), Art. 243 Abs. 3, Art. 262 MwStSystRL).