FG Münster: GrESt – Übergang von einer Gesamthand auf eine andere
Zwar ist § 6 Abs. 3 GrEStG auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer nicht erhoben, soweit Anteile der Gesellschafter am Vermögen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. In Fällen des fiktiven Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG wird die Steuer – in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift – nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der – fiktiv – übertragenden Personengesellschaft an der – fiktiv – aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften, bei denen eine Gesamthand unmittelbar an einer anderen beteiligt ist, ist dabei nicht die Gesamthand als solche als Zurechnungsobjekt anzusehen, sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten geboten (BFH, 29.2.2012 – II R 57/09, BFHE 237, 244; vom 27.4.2005 – II R 61/03, BStBl. II 2005, 649). Anders verhält es sich, wenn unmittelbar Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist. Für Zwecke des § 6 Abs. 3 GrEStG kann grundsätzlich nicht durch die unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft auf den dahinter stehenden mittelbar Beteiligten „durchgeschaut“ werden. Dies folgt daraus, dass Kapitalgesellschaften im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht als transparent angesehen werden und ihnen als dinglich Berechtigte grunderwerbsteuerlich das Vermögen der Personengesellschaft zugeordnet wird (BFH, 29.2.2012 – II R 57/ 09, a. a. O. m. w. N.). FG Münster, Urteil vom 28.11.2012 – 8 K 2285/09 F Volltext:BB-ONLINE BBL2013-86-1 unterwww.betriebs-berater.de