BFH: GrESt – Erbbauzins als Gegenleistung beim Erbbaurechtserwerb durch Grundstückseigentümer
Mit Urteil vom 14.11.2007 – II R 64/06 – hat der BFH entschieden, dass bei Erwerb des Erbbaurechts durch den Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung gehört. Im zugrundeliegenden Fall verkaufte die Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an die Grundstückseigentümerin (Klägerin). In die Bemessungsgrundlage bezog das FA neben dem Kaufpreis für das Erbbaurecht auch den Kapitalwert des Erbbauzinses ein. Hiergegenwandte sich die Klägerin und bekam vom BFH Recht: Zur Gegenleistungi. S. des§ 8Abs. 1GrEStG gehört zwar grundsätzlich auch der nach § 13 BewGzu kapitalisierende Wert der Erbbauzinsverpflichtung. Etwas anderes gilt aber, wenn das Erbbaurecht durch den Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Erbbaurecht belastet ist, erworben wird. Die (bestehen bleibende) Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses stellt keine Belastung für den das Erbbaurecht erwerbenden Grundstückseigentümer dar, weil keine Leistungspflicht einer anderen Person gegenüber gegeben ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-752-4