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Steuerrecht
07.11.2014
Steuerrecht
FG Düsseldorf: GrESt - Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern – interpolierende Betrachtungsweise

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.7.2014 - 7 K 1201/14 GE - wie folgt entschieden: Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die Grundstücksübertragung kann sich ausnahmsweise auf Grund einer sogenannten interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG ergeben. Aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften kann sich eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.4.1970 - II 109/65, BFHE 99, 250, BStBl. II 1970, 600; Meßbacher-Hönsch, in: Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 3 Rz 33; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rz. 20, jeweils m.w.N.). Eine solche Interpolation kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der zu beurteilende Erwerb als abgekürzter Weg darstellt und wenn die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wären sie denn durchgeführt, ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit wären (vgl. BFH Urteil vom 20.12.2012 - II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177). Im entschiedenen Fall übertrugen zwei Schwestern ihrem Bruder unter Erfüllung der Auflage ihres Vaters einen Miteigentumsanteil am Grundstück, welches ihnen ihr Vater zuvor unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts unentgeltlich übertragen hatte. Das FA setzte gegen den Bruder GrESt fest. Das FG gab der Klage statt: Hätten die Schwestern des Klägers die Auflage nicht erfüllt, so wäre der Vater berechtigt gewesen, von ihnen die Rückübertragung des Grundstückes zu verlangen. Eine solche Übertragung wäre nach § 3 Nr.6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Sodann hätte der Vater die Miteigentumsanteile auf alle drei Kinder zu gleichen Teilen erneut übertragen können. Auch eine solche Übertragung wäre nicht grunderwerbsteuerpflichtig gewesen.

--> Hinweis der Redaktion: Das FG hat die Revision zugelassen.

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