FG Niedersachsen: Gewinne aus Gründung/Veräußerung von Vorratsgesellschaften
Das Niedersächsisches FG hat mit Urteil vom 6.12.2016 – 8 K 123/16 – wie folgt entschieden: Gewinne aus der wiederholten Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften sind Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG. Der Handel mit Wertpapieren ist regelmäßig als private Vermögensverwaltung einzuordnen, da der Vermögensanlage in Wertpapieren eigen ist, dass die Fruchtziehung nicht notwendigerweise im Zufluss von Zinsen und Dividenden besteht, sondern sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch aus der Kursentwicklung ergeben kann. Dementsprechend widerspricht die Berücksichtigung der späteren Möglichkeit günstiger Weiterveräußerung dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung nicht. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Die Verkehrsauffassung sieht die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – daher regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an. Gewerblichkeit kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält, angenommen werden. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Bild des Wertpapierhandels sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Auch auf den Handel mit nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen lassen sich die vorgenannten Kriterien grundsätzlich übertragen.