BFH: Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag
Im Urteil vom 13.2.2008 – I R 63/06 – hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer zum SBV gehörenden Beteiligung zum Gewerbeertrag i. S. des § 7 GewStG gehört und die Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne bei der Festsetzung der Gewerbesteuer durch das DBA-Schweiz nicht ausgeschlossen wird. Zunächst stellte der BFH fest, dass die veräußerte Beteiligung zum SBV der Gesellschafter der Klägerin – einer KG – gehörte: „Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum SBV des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.“ Die Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne bei der Festsetzung der Gewerbesteuer wird – auch soweit es um die Gewinne des in der Schweiz ansässigen Gesellschafters X geht – durch das DBA-Schweiz nicht ausgeschlossen: „Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.“ Schließlich war das FA auch nicht im Hinblick auf das Ergebnis der im Jahr 1992 durchgeführten Betriebsprüfung daran gehindert, die Veräußerungsgewinne in die Bemessungsgrundlage der GewSt einzubeziehen: „Eine während einer Betriebsprüfung getroffene ,tatsächliche Verständigung´ kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.“
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1198-1