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Steuerrecht
08.11.2019
Steuerrecht
FG Köln: Gewerbliche Einkünfte beim Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Das FG Köln hat mit Urteil vom 23.5.2019 – 1 K 1430/16 – entschieden:

1. Der Betrieb des Kinder- und Jugendheims ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG und unterliegt gem. § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer.

2. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit u. a. die selbständig ausgeübte erzieherische Tätigkeit; allerdings ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 2. Halbs. EStG ein Angehöriger eines freien Berufs, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, nur dann freiberuflich tätig, wenn er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

3. Die erzieherische Tätigkeit führt im Unterschied zu anderen freiberuflichen Tätigkeiten nicht bloß zur Erbringung einer geschuldeten Leistung, die auch durch Mitarbeiter ausgeführt werden kann und die durch die Organisation seines Unternehmens den Stempel der Persönlichkeit des Betriebsinhabers trägt bzw. der er sein Gepräge geben muss.

4. Die erzieherische Tätigkeit ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen, die durch den Betriebsinhaber nur dann geprägt werden kann, wenn er auch einen aktiven Anteil daran hat und nicht nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen.

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