BFH: Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte
Der BFH hat mit Urteil vom 18.9.2019 – III R 3/19 – wie folgt entschieden:
1. NV: Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung).
2. NV: Eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-981-1