FG Düsseldorf: Gewerbesteuerpflicht von Beratungshonoraren
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.4.2018 – 14 K 2347/15 G - entschieden:
1. Beratungshonorare unterliegen der Gewerbesteuer durch Teilnahme am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG bei Beratungsleistungen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist.
2. Es reicht dazu aus, dass der Unternehmer seine Betätigung auf einen bestimmten Kundenkreis beschränkt, ohne sich auf einen fest begrenzten Personenkreis festzulegen, es reichen aber auch Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner – selbst dann, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an der Begründung von Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist.
3. Die Verneinung der Voraussetzungen einer unternehmerischen Marktteilnahme im Verhältnis zwischen einer GmbH und einem an ihr beteiligten Gesellschafter könnte nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Gesellschafter an der von ihm beratenen Gesellschaft selbst eine 100 %ige Beteiligung hält.
4. Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf“ nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.
5. Die Tätigkeit für die Gesellschaften in der Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen des Aufbaus bzw. Ausbaus der Firmen stellt keine beratende Tätigkeit i. S. des § 18 EStG dar.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.