FG Berlin-Brandenburg: Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft
Das FG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 17.11.2010 – 7 K 1993/06 – entschieden: Die Gewerbesteuerpflicht von Personengesellschaften beginnt, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird. Dementsprechend wirken sich weder die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebseröffnung steuermindernd aus noch werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterworfen. Personengesellschaften ein, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, werden seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dennoch versagt die Finanzverwaltung diese Gleichbehandlung für Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen. Das FG hingegen ist der Auffassung, dass es die gesetzliche Regelung erfordere, dass auch die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen zum Abzug zuzulassen und somit insofern die Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften einzuhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: IV R 54/10).
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-534-6