FG Köln: Gewerbesteuermessbetrag – Schachtelprivileg und Besitzzeitanrechnung für im Privatvermögen gehaltene Anteile
Das FG Köln hat mit Urteil vom 8.5.2013 – 10 K 3547/12 - entschieden: Dem übernehmenden Rechtsträger ist bei der Anwendung des § 9 Nr. 2a GewStG der Zeitraum der Zugehörigkeit der Anteile beim übertragenden Rechtsträger anzurechnen. Dies gilt – so das FG – auchdann,wennsichdieAnteile beimübertragenden Rechtsträger im Privatvermögen befanden. Denn bei im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 UmwStG mit den Anschaffungskosten übernommenen Geschäftsanteile ist der Zeitraum der Zugehörigkeit der Anteile bei der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, falls die Dauer der Zugehörigkeit der Anteile für die Besteuerung bedeutsamist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile beim übertragenden Rechtsträger nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehörten. DieseGleichbehandlungvonimBetriebs–oder Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Fällen des qualifizierten Anteilstauschs ist auch bei § 8 Nr. 5 bzw. § 9 Nr. 2a GewStG zu beachten, so dass die Vorbesitzzeit des Einbringenden dem Rechtsnachfolger anzurechnen ist. Das FG hat die Revision zugelassen. Die Streitfrage, ob die Besitzzeitanrechnung auch für im Privatvermögen gehaltene Anteile gilt, wird in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedlich beantwortet (vgl. FG München, 17.9.1991 7 K 7191/85, EFG 1992, 201 und FG Baden-Württemberg, 25.3.2010 3 K 1386/07, EFG 2010, 1714) und ist vom BFH bisher nicht entschieden worden
(vgl. 9.11.2011 I B 62/11 (BFH/NV 2012, 449). Aktenzeichen beim BFH: I R 44/13.