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Steuerrecht
10.01.2008
Steuerrecht
BFH: Gewerbesteuerfreibetrag auch bei einer GmbH & atypisch Still GmbH

In dem dem Urteil vom 30.8.2007 - IV R 47/05 zugrundeliegenden Sachverhalt war atypisch still Beteiligte am gewerblichen Unternehmen einer GmbH nicht eine natürliche Person, sondern wiederum eine GmbH. Auch für diesen Fall schließt sich der BFH seiner bisher zu atypisch stillen Beteiligungen natürlicher Personen ergangenen ständigen Rechtsprechung sowie der hierzu herrschenden Auffassung in der Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, 26.11.1987 - IV B 2 - S 2241-61/87) an, wonach der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG auch atypisch stillen Gesellschaften einzuräumen ist. Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, der nicht danach differenziert, wer an der Personengesellschaft (der atypisch stillen Gesellschaft) beteiligt ist, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten, so der BFH.

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