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Steuerrecht
05.06.2013
Steuerrecht
FG Köln: Gewerbesteuer – Hinzurechnung von Zinszahlungen an ausländische Organgesellschaften

Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.4.2013 - 13 K 1911/08 - wie folgt entschieden: Nach der Regelung in den GewStR unterbleibt in den Fällen der Organschaft eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG, soweit die Hinzurechnungen zu einer doppelten steuerlichen Belastung der Dauerschuldzinsen führen würden. Eine derartige doppelte Belastung kann eintreten, wenn die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind. Daher unterbleibt eine Hinzurechnung bei Dauerkreditgewährungen zwischen Organträger und Organgesellschaft unabhängig davon, welche der beiden Gesellschaften den Kredit gewährt und welche die Schuldzinsen erbringt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, wie sich aus Abschn. 41 Abs. 1 S. 6 GewStR eindeutig ergibt, dass sich in beiden Fällen die Zinszahlungen nicht mindernd auf den Gewerbeertrag ausgewirkt haben, weil nach der getrennten Berechnung der Gewerbeerträge für Organgesellschaft und Organträger beide Ergebnisse zusammengerechnet werden, wodurch sich Zinszahlungen und Zinserträge neutralisieren. Abschn. 41 GewStR ist damit Ausdruck der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG, wonach die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt.

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