FG Münster: GewSt-Hinzurechnung/Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.10.2017 – 13 K 951/16 G, F - wie folgt entschieden:
1. Die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 1999 verletzt nicht das unionsrechtliche Primärrecht in Gestalt der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 i. V. m. Art. 48 EG (ABlEG 2002, Nr. C-325, 1, jetzt Art. 49 i .V. m. Art. 54 AEUV).
2. Eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst.
3. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Obergesellschaft die Qualifikation einer geschäftsleitenden Holding nicht schon dann zukommt, wenn die Konzernleitung mittels Personalunion in der Geschäftsleitung durch einen die verschiedenen Konzerngesellschaften beherrschenden Gesellschafter wahrgenommen wird. Vielmehr muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision nicht zugelassen.