BFH: Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer GmbH beim gewerblichen Grundstückshandel?
Der BFH hat durch Urteil vom 17.3.2010 – IV R 25/08 – entschieden, dass im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich ist, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d. h. wenn sie eine wesentliche – wertschöpfende – eigene Tätigkeit (z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt. Nach Auffassung des BFH hat die Klägerin, eine grundstücksverwaltende GbR, den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht verlassen, indem sie bereits vor Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages eine Vielzahl von Planungs-/ Umplanungsaktivitäten entfaltete. Erforderlich wäre vielmehr eine unbedingte Veräußerungsabsicht z. Z. des Grundstückserwerbs, in Bezug auf das Teileigentum an den von der Klägerin errichteten Gewerbeflächen z. Z. der Bebauung gewesen. Die Verkaufstätigkeit der später errichteten GmbH könne ihr nicht nach § 42 AO in seiner ursprünglichen Fassung (u. F.) und den Grundsätzen des Urteils XI R 43–45/89 zugerechnet werden.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1309-1