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Steuerrecht
24.11.2011
Steuerrecht
BFH: Gesonderte und einheitliche Feststellung – Einbeziehung anteiliger GewSt-Messbeträge

Der BFH hat im Urteil vom 22.9.2011 – IV R 3/10 – entschieden: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG 2002 sind nach Abs. 3 S. 4 der Vorschrift nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. § 35 Abs. 3 S. 4 EStG 2002 ist auch bei Vorliegen einer Organschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer- Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen. Der „Durchleitung“ anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2965-3 unter www.betriebs-berater.de

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