BFH: Gesonderte und einheitliche Feststellung – Anteil des Mitunternehmers am GewSt-Messbetrag
Der BFH hat im Urteil vom 22.9.2011 – IV R 8/09 – entschieden: Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG 2002 für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen. Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG 2002 zuständige FA hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG) des Feststellungsbeteiligten vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten die Möglichkeit einer Anrechnung besteht, ist für die Feststellung ohne Bedeutung. Auchdie Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG 2002 erstreckt sich nur auf die einzelnen Mitunternehmer.
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