BVerfG: Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess verfassungsgemäß
Das BVerfG hat durch Urteil vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 die gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess trotz erheblichen Vollzugsdefizits für derzeit noch verfassungsmäßig erklärt - eine Entscheidung, die nicht zuletzt auch im Steuerstrafverfahren von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Mit dem Verständigungsgesetz habe der Gesetzgeber kein neues, „konsensuales" Verfahrenmodell eingeführt, sondern die Verständigung in das geltende Strafprozessmodell integriert. Der Gesetzgeber müsse die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und ggf. nachbessern. Unzulässig seien sog. „informelle Absprachen", die außerhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Das Verständigungsgesetz entbinde das Gericht nicht von der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen; die Verständigung als solche könne niemals alleinige Urteilsgrundlage sein. Transparenz und Dokumentation von Verständigungen stellten eine Schwerpunkt des Regelungskonzepts dar, werde dagegen verstoßen, sei die Verständigung rechtswidrig.
(Quelle: PM VerfG vom 19.3.2013).