FG Düsseldorf: Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner für Steuerrückstände
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.10.1015 – 14 K 4459/10 H(AO,U), ECLI:DE:FGD:2015:1023.14K4459.10H.AO.U.00 wie folgt entschieden:
1. Was jemand als Geschäftsführer der Komplementärin einer KG mittelbar der Geschäftsführer der KG, kommt er neben der Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner für Steuerrückstände der KG in Frage.g
2. Diese Pflicht zur Abführung bzw. zur Bereithaltung von Mitteln zur Bezahlung der Umsatzsteuer für den Fall, dass die eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Steuerfestsetzung erfolglos bleiben würden, muss schuldhaft, zumindest grob fahrlässig, verletzt worden sein.
3. An der schuldhaften Pflichtverletzung ändert sich nichts dadurch, dass sich der Steuerschuldner bei der Behandlung der Umsätze auf die Auskünfte namhafter Steuerrechtler gestützt haben will und er insoweit von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung ausging, da sich daraus keine Rechtfertigung ergibt, von der Mittelvorsorge abzusehen.
4. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es einem Steuerpflichtigen selbstverständlich unbenommen bleibt, eine abweichende Rechtsauffassung zu vertreten und entsprechende Voranmeldungen bzw. Erklärungen abzugeben.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2018-726-3