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Steuerrecht
04.05.2012
Steuerrecht
FG Münster: Gerichtlicher Schriftverkehr per Computerfax

Das FG Münster hat mitgeteilt, dass es allen Verfahrensbeteiligten anbietet, verstärkt von der Möglichkeit der Kommunikation mit dem Gericht mittels Fax Gebrauch zu machen. Seitdem der Gesetzgeber es 2005 erlaubt hat, übersendet das FG Münster nicht nur sämtliche gerichtlichen Schreiben, sondern überwiegend auch alle Ladungen und Entscheidungen (mit Ausnahme von Urteilen) per Computerfax an die Beteiligten, die damit von einer schnellen, zuverlässigen und den Streit über Zustellungszeitpunkte vermeidenden Übermittlung profitieren. Das Computerfax ermöglicht es auch, die Kosten deutlich zu senken. Zukünftig wird auf die Erhebung der Gerichtsauslagen auch dann verzichtet werden können, wenn die an das Gericht gerichteten Schreiben nebst Anlagen mittels Fax eingereicht werden. Dies ermöglicht es dem Gericht, sie ohne vorherigen Ausdruck an die übrigen Beteiligten mittels Computerfax weiterzuleiten. Der Einsender hat darüber hinaus den Vorteil, dass er weder die Fertigung von Abschriften veranlassen noch das regelmäßig verbundene (ggfs. erhöhte) Briefporto befürchten muss. Außerdem entfällt für den Einsender die Notwendigkeit der Übersendung der Schreiben im Original (zuzüglich der an sich erforderlichen Abschriften). Verfügt er seinerseits über Computerfax, ist er ebenfalls in der Lage, die eingehenden Schreiben als Datei abzuspeichern und ggfs. weiterzuverwenden.
(Quelle: PM FG Münster vom 2.4.2012)

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