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Steuerrecht
30.06.2011
Steuerrecht
BVerfG: Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen (hier

Das BVerfG hat im Beschluss vom 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – entschieden: Das Urteil des BFH vom 25.1.2007 – III R 69/06 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, soweit es die Stellungnahme des Statistischen Bundesamts, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu dem verarbeitenden Gewerbe zählt, als grundsätzlich verbindlich erachtet und nur auf offensichtliche Fehler prüft. Dies schmälert den individuellen Rechtsschutz, weil die gebotene vollständige Prüfung der Verwaltungsentscheidung, hier der Entscheidung des FA, unterbleibt und stattdessen nur noch eine bloße Offensichtlichkeitskontrolle erfolgt. Damit wird dem Statistischen Bundesamt ein partielles behördliches Letztentscheidungsrecht eingeräumt. Von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse über Rechte des Einzelnen dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Dabei hat auch der Gesetzgeber,wenn er die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen will, zu berücksichtigen, dass die letztverbindliche Normauslegung und die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Deren durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aushebeln. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, amGrundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds. Die auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkte Prüfung des BFH ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht vereinbar, weil es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für diese Beschränkung fehlt. VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2011-1749-1 unterwww.betriebs-berater.de (PM BVerfG vom 30.6.2011)

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