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Steuerrecht
04.06.2010
Steuerrecht
BFH: Gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Der BFH hat durch Urteil vom 21.4.2010 – VI R 66/04 – entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Der BFH berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 – GrS 1/06, wonach gemischte Aufwendungen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG steht einer Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für Fortbildungsveranstaltungen nicht (mehr) entgegen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1437-3

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