EuGH: Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 3204, 3212 und 3822
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.7.2014 – C-480/13 (Sysmex Europe GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen) - wie folgt entschieden: Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/ 2004 vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware, die zwar auf Textilien eine schwach färbende und nicht dauerhafte Wirkung haben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet wird und zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen mittels einer ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile dieser Blutkörperchen, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht für begrenzte Zeit fluorochrom werden, bestimmt ist, in die Laborreagenzien betreffende Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
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