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Steuerrecht
22.05.2014
Steuerrecht
EuGH: Gemeinsamer Zolltarif – Begriffe, Teile , und ,Waren , – Für das Funktionieren von Programmiersystemen bestimmte Teile und Zubehör (Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer)

Der EuGH hat mit Urteil vom 15.5.2014 – C-297/13, Data I/O GmbH – wie folgt entschieden: Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6.8.2001, die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1.8.2002, die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11.9.2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7.9.2004 geänderten Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die sowohl, als Teil einer Maschine der Position 8471 dieser Nomenklatur, in die Position 8473 der Nomenklatur als auch, als eigenständige Ware, in eine der Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der Nomenklatur eingereiht werden kann, als eine eigenständige Ware anhand ihrer Beschaffenheitsmerkmale in eine der letztgenannten Positionen einzureihen ist.

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