BFH: Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot – Zurechnung von Beteiligungseinkünften – Zurückverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren
Der BFH hat mit Beschluss vom 4.3.2020 – I B 57/18 – wie folgt entschieden:
1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.
2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept (hier: Aktiengeschäfte zum Zweck des sog. Dividenden-Stripping).
3. NV: Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2020-2069-3