BFH: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens
Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 – V R 48/16 - entschieden: Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.
→ Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
(Quelle: PM BFH Nr. 66/18 vom 12.12.2018)