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Steuerrecht
12.12.2018
Steuerrecht
BFH: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 – V R 48/16 - entschieden: Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.

Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.

(Quelle: PM BFH Nr. 66/18 vom 12.12.2018)

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