FG Düsseldorf: Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen bei Eigenbelegen
Das FG Düsseldorf hat durch Urteil vom 7.12.2010 - 11 K 1093/07 E - entschieden: Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden. Ist die wirtschaftliche Belastung z. B. durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen, steht der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.