BFH: Geltendmachung nachträglicher Anschaffungskosten – Auflösungsverlust?
Der BFH hat durch Urteil vom 9.6.2010 – IX R 52/ 09 – entschieden: Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Der Kläger im Ausgangsverfahren war Kommanditist einer GmbH u. Co. Immobilien KG und daneben alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer B Wohnungsbau GmbH. Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH 2001 mangels Masse abgelehnt wurde, machte er einen Auflösungsverlust i. S. von § 17 EStG geltend. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung: Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des FG könne nicht beurteilt werden, inwieweit der vom FG anerkannte Erwerbsaufwand nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2725-2