BFH: Geldwerter Vorteil bei Einräumung eines Aktienoptionsrechts
Durch Urteil vom 20.11.2008 – VI R 25/05 – hat der BFH entschieden, dass eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumte Aktienkaufoption nicht bereits den Zufluss eines geldwerten Vorteils bewirkt, sondern erst der vergünstigte Erwerb von Aktien – unabhängig davon, ob das Optionsrecht handelbar oder nicht handelbar ist. Das Optionsrecht eröffne dem Arbeitnehmer nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts (Anfangsbesteuerung) komme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschaffe, denn dann habe sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts realisiert. Dann stehe nämlich dem Arbeitnehmer mit der Einräumung des Rechts ein selbstständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zu. Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils sei allerdings nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung, sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-243-3